AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)

Oberbuchner Maler GmbH
Beschichtungs- und Strahltechnik
Aluminiumstr. 3
84513 Töging/Inn

-    nachfolgend Oberbuchner GmbH –

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Leistungen der Oberbuchner GmbH für Warenlieferungen und Dienstleistungen im Bereich Pulverbeschichtung, Entlackung und Entrostung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn wir stimmen diesen ausdrücklich zu.

(3) Diese AGB gelten für Verträge, die mit der Oberbuchner GmbH abgeschlossen werden Alle Vertragsvereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen bedürfen der Schriftform. Falsche oder fehlende Angaben bei der Auftragserteilung fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden. Eine bestimmte Form ist für den Vertragsschluss nicht vorgesehen.

(2)Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, insbesondere gilt dies auch für mündliche Abmachungen und technische Beratungen durch unsere Mitarbeiter sowie für telefonische Bestellungen.

(3) Bei der Auftragsvergabe müssen vom Auftraggeber alle für die Bearbeitung relevante Daten schriftlich mitgeteilt werden. Dies sind u.a.: Artikelbezeichnung, Stückzahl, exakte Farbbezeichnung, Struktur- und Glanzgradvorgaben, Einsatzbereich, Liefertermine und evtl. Sondervorgaben. Fehlen Auftragspapiere, bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündliche erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich vom Lieferanten/Bearbeiter bestätigt werden.

§ 3 Zahlung, Verzug

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen und im Angebot zugrunde gelegten Preise. Alle Preise gelten zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ggf. zuzüglich der jeweiligen Versandkosten.

(2) Die Angebots- und Lieferpreise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung bei kostenloser Anlieferung der zu bearbeitenden Materialien, Werkstücke durch den Besteller. Für Verpackung werden bis zu 5% der Rechnungssumme berechnet.

(3) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet. Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer Preisfaktoren Löhne, Materialbeschaffung, öffentliche Abgaben, Energiekosten ein, so ist entsprechend diesen Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Dieses gilt insbesondere auch, soweit Festpreise vereinbart sind.

(4) Die Zahlung des Kaufpreises für Neukunden ist möglich per Barzahlung bei Abholung. Bestandskunden räumen wir die Möglichkeit der Zahlung auf Rechnung ein. Unsere Zahlungsbedingungen lauten: 14 Tage ohne Abzug oder nach gesonderter Vereinbarung.
Wechsel werden nicht akzeptiert.

(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Fernhin ist im Verzugsfalle der pauschalierte Schadenersatzanspruch nach § 288 Abs.5 je Auftrag geschuldet.

§ 4 Aufrechnung/ Eigentumsvorbehalt

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.

(2) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(3) An den uns zur Bearbeitung übergebenen Materialien steht uns ein Pfandrecht solange zu, bis alle unsere Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen mit dem Kunden vollständig beglichen sind. Wir sind berechtigt, die von uns bearbeiteten Materialien bis zu diesem Zeitpunkt zurück zu halten, ohne dass wir hierdurch in Verzug geraten, auch wenn dadurch vereinbarte Liefertermine nicht einzuhalten sind.

§ 5 Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahr

(1) Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

(2) Bei Lieferung nach nationalen oder internationalen Normen oder Bedingungen müssen diese jeweils vereinbart werden.

(3) Für den Umfang der Lieferung liegt der erteilte Auftrag zugrunde, maßgebend ist jedoch die angelieferte Menge. Änderungen können nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe berücksichtigt werden.

(4) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von 5% keine Haftung übernommen.

(5) Schadenersatzansprüche aus Schäden oder Verlusten an uns zur Bearbeitung übergebenen Erzeugnissen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht unsererseits durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

(6) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B.: Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten Verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenen Umstand. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

§ 6 Annahmeverzug

(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(2) Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als 10 Werktage gelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie das Material zu Lasten des Bestellers anderweitig einzulagern. Die Einlagerungskosten belaufen sich auf 13,50€/Netto Pro Tag (Sonn- und Feiertage inkl.)

(3) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt per anno fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(4) Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Werkstücke geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, es sei denn eine zwingend gesetzliche Bestimmung gibt eine längere Verjährungsfrist vor. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist oder beim Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

(2) Ist die Sache mangelhaft, hat der Kunde das Recht, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Oberbuchner GmbH kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht der Oberbuchner GmbH, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Bei offensichtlichen Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich mit der Bezeichnung der Mängel erhoben werden, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung der Ware und in jedem Fall vor dem Beginn der Montage bei uns eingehen. Außerdem muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Falls an den beanstandeten Gegenständen entgegen dem eigentlichen bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen werden oder die beanstandeten Gegenstände mit mangelhaften Werkzeug oder durch unqualifiziertes Personal bearbeitet werden, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Mängel die nachweisbar auf unsachgemäße Ausführung unsererseits beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben, hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Wird mangelhaftes Material vom Besteller angeliefert und sind dadurch unsererseits Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang hinaus notwendig, sind vom Besteller die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen, nach Hinweis unsererseits über die voraussichtliche Höhe dieser Mehrkosten. Kosten der Hin.- und Rückfracht werden von uns nicht getragen falls der Transport durch den Auftraggeber selbst oder einen durch Ihn bestimmten Transporteur vorgenommen wurde. Die von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den billigsten Transport. Alle weitergehenden Ansprüche, auch der Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Schadenersatz, auf Ersatz von unbrauchbar gewordenen Material, sowie der Anspruch auf Ersatz von Montage oder Demontage sowie Verzugsstrafe sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss durch Formveränderung, Risse oder dergleichen, ferner für evtl. Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit beweglicher Teile sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

(4) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, so hat der Kunde diesen unverzüglich der Oberbuchner GmbH anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(4) Liefert die Oberbuchner GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangt werden.

(5) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen die Oberbuchner GmbH. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren.

(6) Farbvorgaben, z.B.: nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.- Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf
Innerhalb der brachen üblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dieses gilt auch für Lieferungen nach Muster.  

(7) Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt:
•    Bei Transport und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.
•    Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen; sowie wenn sie durch übermäßige Befettung oder Beölung o.ä. hervorgerufen werden.
•    Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius überschritten werden.
•    Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.
•    Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneid- Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nichts ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung.
•    Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
•    Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.

(8) Die Gefahr geht spätestens mit dem Zeitpunkt der Abholung, Lieferung oder Absendung der Lieferteile oder ab der von uns gemeldeten Versandbereitschaft, wenn sich der Versand aus dem Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, auf den Besteller über. Auf seinen Wunsch wird auf seine Kosten die Sendung wegen aller versicherbaren Risiken versichert. Der Besteller trägt die ab der Anzeige der Versandbereitschaft durch Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Lieferungen sind, auch bei unwesentlichen Mängeln, entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig und dürfen nicht zurückgewiesen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die gelieferte Teilmenge ohne die offen gebliebenen Restmengen nicht verwendet werden kann. Der Besteller hat bei Bestellung – mit Versendung auf seine Kosten – den genauen Versandweg anzugeben, ohne Angebe ist uns die Wahl überlassen und die Übergabe der Ware erfolgt bei von uns zu bestimmender Schutzverpackung an einem von uns im Namen des Bestellers zu beauftragten Frachtführers, wobei der Besteller mögliche Transportschäden unmittelbar gegen den Frachtführer geltend zu machen hat.

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der Oberbuchner GmbH sowie der Erfüllungsgehilfen der Oberbuchner GmbH auf den nach der Art Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haftet die Oberbuchner GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
(2) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3 % wird keine Haftung übernommen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Produkthaftung oder aus Garantie sowie bei Ansprüchen aufgrund von Körper-und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens.

§ 9 Transportschäden

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Kunde Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt unverzüglich beim Spediteur/Frachtdienst zu reklamieren. Ihre Annahme ist zu verweigern. Der Kunde wird in diesen Fällen unverzüglich mit der Oberbuchner GmbH Kontakt per E-Mail, Fax oder Post aufzunehmen.

§ 10 Datenschutz

Wir behandeln personenbezogene Kundendaten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Eine Weitergabe der Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages, etwa an die mit der Lieferung der Ware betrauten Unternehmen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass ein Verbraucher hierdurch zwingenden verbraucherschützenden Normen entzogen wird.

(2)Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.

(3)Soweit es gesetzlich möglich ist, wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht (C1SG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 12 Schlussbestimmung

Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.

Stand 12/2017

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